Erben nach Ehescheidung

Nahezu jede zweite Ehe wird heute geschieden, Tendenz steigend. Die Zweitehe, mit oder ohne Kinder,
ist heute ein Normalfall. Das Zusammenleben von geschiedenen Partnern, mit oder ohne Kinder, ebenso.
Als das Erbrecht im 19. Jahrhundert gemacht wurde, gab es dies im Alltag nicht.

Nachfolgende Praxisfälle zeigen auf, was ohne qualifizierte Erbvorsorge häufig eintritt:


PRAXISFALL 1:

Die Eltern leben im gesetzlichen Güterstand. Sie haben sich mit Berliner Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserbe soll der einzige Sohn werden. Der Vater stirbt. Der Sohn kümmert sich nicht um seinen
Pflichtteil, da seine Ehescheidung gerade läuft. Nach Scheidung verunglückt er tödlich. Die Schwiegertochter
verlangt nun für die beiden minderjährigen Kinder den Pflichtteil von der Schwiegermutter.
Nach Erhalt von 25% des Vermögens des Schwiegervaters zieht sie mit den Kindern und dem neuen Partner in
eine ferne Stadt, wohl wissend, dass die Enkel beim Tod der Großmutter deren Vermögen zur Hälfte erben werden.

PRAXISFALL 2:
Der Ehemann hatte einen florierenden Handwerksbetrieb, eine nette Frau und zwei prächtige Kinder.
Als diese in die Schule kamen, begann die Ehe zu kriseln und wurde geschieden. Die Kinder blieben bei der Mutter.
Der Vater hatte bald wieder geheiratet. Dann verunglückte er tödlich - ohne Testament.
Seine Erben wurden somit im Wege der gesetzlichen Erbfolge die zweite Ehefrau zu 1/2 und die beiden minderjährigen Kinder aus erster Ehe zu je 1/4.
Diese wurden seit der Sekunde des Todes des Vaters kraft Familienrechts alleine von der Mutter vertreten.
Ex-Ehefrau und Witwe vertraten nun jeweils 50% am Unternehmenstisch. Das Unternehmen ging sehr schnell
in die Insolvenz.

PRAXISFALL 3:
Ehefrau und Ehemann haben aus ihren ersten, geschiedenen Ehen jeweils Kinder mitgebracht.
Die zweite Ehe blieb kinderlos. Vor Eintritt in den Ruhestand wurde erhebliches Vermögen angesammelt.
Dann starb der Ehemann, kurz danach die Ehefrau. Die Eheleute hatten sich wechselseitig mit handschriftlichem Testament zu Alleinerben eingesetzt. Die Folge ist, dass die Kinder aus erster Ehe der Ehefrau den Löwenanteil
des Vermögens erben. Den Kindern aus erster Ehe des Ehemannes verbleibt lediglich der Pflichtteil
nach dem Vater.
Eine Erbberechtigung gegenüber dessen zweiter Frau haben sie nicht.


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