Familienrechtliche Fallstricke

PRAXISFALL 1:
Als die Ehe gut ging, hatten die Eltern per Testament festgehalten, dass die beiden gemeinsamen Kinder
Schlusserben werden sollen.
Dann wurde die Ehe geschieden. Das gemeinsame Testament geriet in Vergessenheit.
Der Ehemann ging eine zweite Ehe ein. Zur Absicherung seiner zweiten Ehefrau, setzte er sie zur Alleinerbin ein.
Die Kinder aus seiner ersten Ehe sollten Schlusserben bleiben. Dann verunglückte der Ehemann.
Die zweite Ehefrau befand sich im Irrtum, als sie meinte, sie sei durch das Testament abgesichert.
Die erste Ehefrau des Erblassers erinnerte sich an das gemeinsame Testament und übergab es den beiden Kindern. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2004 teilten sie der zweiten Ehefrau mit,
dass sie unmittelbar mit dem Tod des Vaters Alleinerben geworden seien. 
Was hier fehlte, war eine gründliche Prüfung, welche Auswirkung die Ehescheidung auf das Testament hat.

PRAXISFALL 2:
Der Sohn hatte vor vielen Jahren von den Eltern ein älteres Haus erhalten, das damals DM 200.000,00 wert war.
Nach und nach wurde dieses Haus mit viel Eigenarbeit des Sohnes und seiner Freunde sorgfältig renoviert.
Als seine Frau den Ehescheidungsantrag einreichte, war das Haus Euro 350.000,00 wert.
Die Schwiegertochter machte gegen den Sohn einen Zugewinnausgleichsanspruch in der Ehescheidung von Euro 125.000,00 geltend,die Hälfte vom Wertzuwachs.
Und den hat ihr das Familiengericht zugesprochen. In solchen Fällen müssen Kinder geschützt werden, wenn kein Ehevertrag vorliegt.
Da ist im Übergabevertrag festzuschreiben, dass für den Fall der Ehescheidung ein solches Haus ganz aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden kann.

PRAXISFALL 3:
Bevor eine Ehe geschieden wird, muss in der Regel ein Trennungsjahr eingehalten werden, damit sich die Eheleute
über das Ausmaß ihrer Ehekrise klar werden.
In dieser Zeit werden die getrenntlebenden Ehepartner vom Gesetz erbrechtlich wie in einer intakten Ehe behandelt. Verstirbt im Trennungsjahr ein Ehepartner ohne testamentarische Vorsorge, dann erben der getrenntlebende Ehepartner die Hälfte seines Vermögens und die Kinder die andere Hälfte.
In der Regel sind diese rechtlichen Folgen nicht gewollt. Abhilfe läßt sich durch eine Vereinbarung für den Fall
der Ehescheidung schaffen.

 


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