Immobilien-Pool

Bei verschiedenartigem Immobilienbesitz, z.B. Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung, Lagerflächen,
taucht die Frage auf, wie dieser so an die Nachkommen vererbt werden kann, dass niemand benachteiligt wird.

Hierfür bietet der Erbvertrag eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten. Die unterschiedliche Wertentwicklung
einzelner Immobilien ist damit jedoch kaum in den Griff zu kriegen.

Reihenweise wurde in der Vergangenheit in solchen Fällen die Flucht in die GmbH & CoKG angetreten.
Außerdem sollten damit auch noch Steuern gespart werden. Schon in der Vergangenheit zeichnete es sich ab,
dass dies ein Weg in die Sackgasse war. Nun steht es im Bundesgesetzblatt. Seit dem 01.01.07 ist das Gesetz
über das elektronische Handelsregister sowie das Unternehmensregister - EHUG - in Kraft, mit Verbindlichkeit ab 2010.

Nun muss auch die GmbH & CoKG ihre Rechnungslegungsunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger
elektronisch einreichen und dort bekannt machen. Damit werden die betrieblichen Kennzahlen bekannt.
Wer nicht einreicht, muss mit einem Ordnungsgeld vom neu geschaffenen Bundesamt für Justiz von EUR 2.500,00
bis EUR 25.000,00 rechnen.

Entscheidend aber ist, dass die Konkurrenz und der kundige Nachbar weiß, was die GmbH & CoKG verdient.
Befinden sich im Familienbesitz verschiedenartige Immobilien, dann ist nach wie vor zu überlegen, diese in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzubringen, auch wenn die steuerberatenden Berufe diese Rechtsform nicht sonderlich schätzen.
Die Einbringung erfolgt steuerneutral. Im Gesellschaftsvertrag kann dafür Sorge getragen werden, dass familienfremde Dritte z.B. Schwiegerkinder auf Dauer vom Familienvermögen ausgeschlossen bleiben.

Über ein qualifiziertes Testament ist die erbrechtliche Feinsteuerung vorzunehmen. Vererbt werden
Gesellschaftsanteile und nicht mehr Grundstücksteile. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird im Grundbuch eingetragen und nur das Finanzamt weiß, was die Gesellschafter mit ihren Immobilien verdienen.


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