Patchwork-Familie

Unter Patchwork–Familie versteht man, dass Eheleute mindestens in zweiter Ehe verheiratet sind und aus 
ersten Ehen Kinder mitgebracht haben. 
Die erbbrechtlichen Folgen können katastrophal sein, da der Gesetzgeber bisher keine akzeptable Lösung
vorgesehen hat. 
Deshalb müssen müssen die Berater vernünftige Lösungen anbieten.

Praxisfall: Eheleute sind in zweiter Ehe verheiratet. Aus erster Ehe bringt die Frau einen Sohn mit. 
Der Mann bringt aus erster Ehe eine Tochter mit. Der wesentliche Vermögensgegenstand ist ein Haus im Wert 
von angenommenen EUR 240.000,00, das die Eheleute in der zweiten Ehe miteinander angeschafft haben. 
Beide stehen hälftig im Grundbuch.

Ohne Testament stirbt der Mann. Seine Frau erbt EUR 60.000,00 zu ihrer Haushälfte hinzu.
Ihr gehören 3/4, mithin EUR 180.000,00  Hausvermögen. 
Die Tochter des Mannes erbt EUR 60.000 Hausvermögen. Stirbt danach die Frau, dann erbt ihr Sohn 
ihr gesamtes Vermögen: EUR 180.000,00. Die Tochter beerbt ihre Stiefmutter nicht. 

Ergebnis:
Eine solche Verteilung des Vermögens ist im Regelfalle nicht gewollt.

Mit Berliner Testament kann die Vermögensverteilung noch ungerechter werden. Wenn der Mann stirbt, 
erbt die Frau EUR 90.000,00 zu ihrer Haushälfte hinzu und hat somit EUR 210.000,00 Hausvermögen. 
Der Tochter stehen lediglich EUR 30.000,00 als Pflichtteil nach dem Vater zu. Stirbt danach die Frau, dann erbt 
ihr Sohn ihr gesamtes Vermögen: EUR 210.000,00. Die Stieftochter erbt nichts von der Stiefmutter.

Ergebnis: Sohn hat Eur 210.000, Tochter nur EUR 30.000,00

Auch für die Zweitehe gilt, dass Eheleute sich wechselseitig so gut schützen und versorgen, wie es irgend geht. 
Unsere höheren Lebensalter erfordern eine längere Versorgung. Deshalb ist in einer Patchwork–Familie 
die Pflichtteilsminimierung nach dem Erstversterbenden ein zwingendes Gebot zu Gunsten des Längstlebenden, 
gerade wenn jeder Euro zur Finanzierung des Alters gebraucht wird. 
Angemessene Problemlösungen lassen sich fast nur über einen Erbvertrag finden.


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