Mit Rechtsanwalt und / oder Notar?

Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof z.B. in seiner Entscheidung vom 18.09.1997, AZ IX ZR 49/1997 
eindeutig Stellung genommen:

“Der Rechtsanwalt ist Parteivertreter, der das Beste gerade für seinen Auftraggeber anstreben und
dementsprechend die Verträge gestalten soll; der Notar hingegen ist unparteiischer Mittler zwischen
beiden Vertragsteilen, der nicht einseitig die eine oder andere Seite begünstigen darf.”


Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es zunächst einmal festzustellen, wo die Interessen des/der Mandanten bei
der Erbeinsetzung, beim gemeinschaftlichen Testament, beim Erbvertrag, bei der Vermögensweitergabe durch vorweggenommene Erbfolge liegen. Nur in Ausnahmefällen liegt es z.B. im Interesse von Eltern, dass Schwiegerkinder über ihr Vermögen das Sagen haben. Hier hat der Rechtsanwalt im Rahmen des rechtlich Möglichen die Interessen
der Eltern zu sichern.

Weiterhin ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, die Steuerfolgen einer Vermögensweitergabe sowohl unter Lebenden
wie von Todes wegen zu überprüfen und entsprechend zu gestalten. Der Notar ist nach dem Beurkundungsgesetz verpflichtet, über die rechtliche Tragweite eines Geschäfts zu belehren, nicht aber über die steuerrechtlichen Folgen.

 

 

 


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