Testamentsfehler

PRAXISFALL 1:
„Schlusserben werden unsere gemeinsamen Kinder.“, schreiben die Eltern in ihrem Berliner Testament.
Die Kinder werden dann nach dem Tod des Längstlebenden Schlusserben zu gleichen Teilen.
Ein Berliner Testament ohne Lösungsklausel bindet den Längstlebenden und kann zu großen
Ungerechtigkeiten führen.

PRAXISFALL 2:
„Ich wünsche Seebestattung.“, schreibt die Erblasserin. Die Eröffnung eines Testaments erfolgt in der Regel
erst Wochen nach dem Todesfall, wenn die Erdbestattung vorüber ist.
Deshalb gehört eine solche Anordnung in eine Vorsorgevollmacht. Dann kann der/die Bevollmächtigte nach
dem Tod umgehend die erforderlichen Maßnahmen einleiten.

PRAXISFALL 3:
„Mein Vermögen erhalten meine Kinder.“, schreibt der Erblasser. Die Kinder aus seiner geschiedenen Ehe
sind noch minderjährig. Mit dem Tod des Vaters erhält die geschiedene Ehefrau die alleinige Vermögenssorge
für die Kinder.
Sie bestimmt somit, wie z.B. das väterliche Haus verwaltet wird, in dem ihre Schwiegereltern ein Wohnrecht haben.
In solchen Fällen, insbesondere auch, wenn zum Vermögen ein Gewerbebetrieb gehört, ist Testamentsvollstreckung
angezeigt.

PRAXISFALL 4:
„Meinen einzigen Sohn muss ich auf den Pflichtteil setzen, weil er arbeitsscheu ist. Alleinerbe wird mein Neffe,
der sich seit Jahren wie ein Sohn um mich kümmert.“, schreibt der vermögende Erblasser. In einem solchen Fall
wäre zu überlegen, ob der Erblasser den Neffen adoptiert. Dadurch wäre der Pflichtteil des arbeitsscheuen Sohnes halbiert und der Neffe würde ganz erheblich Erbschaftssteuer sparen.

Aus der Rechtstatsachenforschung wissen wir, dass 80% aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft sind.
Dann beginnt die Arbeit der Rechtsanwälte und Gerichte.

Und jedes 4. Testament geht verloren! Warum auch immer...

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