Unternehmertestament

Praxisfall 1:

Als die Ehe gut ging, haben die Eltern per Testament festgehalten, dass die beiden gemeinsamen Kinder
Schlusserben werden sollen. Dann wurde die Ehe geschieden.
Das gemeinsame Testament geriet in Vergessenheit.
Der Ehemann ging eine zweite Ehe ein. Zur Absicherung seiner zweiten Ehefrau setzte er nun diese als
seine Alleinerbin ein. Die Kinder aus seiner ersten Ehe sollten Schlusserben werden.

Dann verunglückte der Mann. Die zweite Ehefrau befand sich im Irrtum, als sie meinte, sie sei durch das Testament abgesichert. Die erste Ehefrau des Erblassers erinnerte sich an das gemeinsame Testament und übergab es
den beiden Kindern.

Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07. Juli 2004 teilten
sie der zweiten Ehefrau mit, dass sie Alleinerben seien.

Praxisfall 2:

Der Erblasser hat mit seinem Bruder die EB-KG betrieben, die einen Omnibusbetrieb unterhielt.
Wenn einer der Brüder stirbt, sollte der andere Bruder den Omnibusbetrieb alleine weiterführen.

So sieht es der Gesellschaftsvertrag vor. Der einzige Sohn des Erblassers, der sich den schönen Künsten
zugewandt hat, soll das sonstige Vermögen des Vaters erben. Hierzu gehört auch ein größeres Grundstück,
das als Parkplatz für die Omnibusse dient und das noch vom Vater des Erblassers stammt.
Dieses Grundstück war an die KG verpachtet.

Das Grundstück war Sonderbetriebsvermögen des Erblassers. Sobald es ohne seine Beteiligung an der KG,
diese bekam der Bruder, auf den Sohn überging, gehörte es zum Privatvermögen. Der Unterschied zwischen
dem heutigen Verkehrswert und dem Bilanzwert, der aus dem früheren niedrigen Verkehrswert abgeleitet war,
ist nach Einkommensteuerrecht zu versteuernder Gewinn. Hinzu tritt die Besteuerung nach Erbschaftssteuerrecht.

Praxisfall 3:

Der Unternehmer setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Der einzige Sohn soll als Vermächtnis den Gewerbebetrieb erhalten. Für den Vater scheint die Entwicklung des Sohnes noch nicht ganz abgeschlossen. Außerdem zweifelt er 
im tiefsten Innern daran, ob der Sohn wirklich der geeignete Nachfolger ist.

Es tritt die Befürchtung hinzu, dass der Sohn über kurz oder lang den Gewerbebetrieb veräußern könnte,
um genügend Mittel für seine Hobbys zu haben.

Aus diesen Gründen räumt der Erblasser seiner Ehefrau das Recht ein, nach ihrem Ermessen den als Vermächtnis übergebenen Gewerbebetrieb zurückverlangen zu können.
Das Finanzamt stellt sich auf den Standpunkt, dass das Betriebsvermögen unter freiem Widerrufsvorbehalt
übertragen worden sei und verweigert dem Sohn die Steuerbegünstigungen.

Praxisfall 4:

Zur Haftungsbegrenzung und aus steuerlichen Gründen hat der Unternehmer eine GmbH gegründet.
Deren Betrieb wird auf einem Grundstück ausgeübt, das der Unternehmer an die GmbH verpachtet hat.
Der Ehe des Unternehmers entstammen zwei Kinder. Mit diesen ist alles klar.

Der Sohn soll den Betrieb übernehmen und die Tochter soll als Vermächtnis das Grundstück erhalten.
So steht es im Testament. Fordert die Tochter die Erfüllung des Vermächtnisses durch Überschreibung
des Grundstücks im Grundbuch, dann ist die Betriebsaufspaltung beendet. Die stillen Reserven werden aufgedeckt
und müssen nach Einkommensteuerrecht versteuert werden.
Hierbei wird in vielen Fällen der Spitzensteuersatz anfallen.


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