Volljährigenadoption

Zur Erbschaftssteuerreform meinte Bundesfinanzminister Steinbrück im November 2007, so Focus 46/07: 
“Finden Sie in der Steuerklasse Ill einen, den Sie adoptieren.” 

Die Umsetzung dieses kostenlosen Rats ist jedoch nicht so einfach, wie dies von der steuerlichen Seite her erscheint. 
Die Familiengerichte prüfen in der Zwischenzeit sehr genau, ob die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption gegeben sind, d.h. ob ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. 

Den Wegfall der 20 bzw. 30%igen Steuerbelastung z.B. von Nichten und Neffen gegenüber Onkel und Tante 
gibt es nicht umsonst. Die Familiengerichtegerichte prüfen, ob familienähnliche Strukturen in der Vergangenheit entstanden sind. 
Wer bei einer Volljährigenadoption nur Steuer sparen will, wird von den Familiengerichten in 
zunehmendem Maße unverrichteter Dinge nach Hause geschickt. 
Durch die Volljährigenadoption auch von Nichtverwandten sollen gewachsene menschliche Beziehungen 
in einen familienrechtlichen Rahmen gebracht werden. Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption hat die Volljährigenadoption nicht zur Folge, dass das adoptierte Kind seine bisherigen familienrechtlichen Beziehungen 
verliert. So bleiben die Beziehungen zu den Eltern und Geschwistern unangetastet.

Schenkungs- und erbschaftssteuerrechtlich sind die Verbesserungen durch eine Adoption gravierend. 
Das adoptierte Kind hat nunmehr gegenüber jedem Elternteil, wie ein leibliches Kind, einen Freibetrag von EUR 400.000,00, und das über EUR 400.000,00 hinausgehende Vermögen lediglich in Steuerklasse I zu versteuern.
Es kann also von den leiblichen Eltern EUR 800.000,00 und von einem Adoptivelternteil weitere EUR 400.000,00 steuerfrei geschenkt erhalten oder erben. 
Hat das Adoptivkind selbst Kinder, dann können diese, selbstverständlich mit Sicherungsrechten u.a. 
gegenüber familienrechtlichen Fallstricken, in die Vermögensweitergabe eingebunden werden. 
Der Freibetrag erhöht sich dann um jeweils weitere EUR 200.000,00

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