Vor- und Nacherbschaft

Vater verstarb. Sohn lässt über Rechtsanwalt der Mutter schreiben:

„Nach dem mir vorliegenden Testament sind Sie die Vorerbin Ihres verstorbenen Ehemannes und Vater
meines Mandanten. Mein Mandant ist als Nacherbe eingesetzt. 
Er wird daher erst nach Ihrem Tod Erbe des Vermögens seines Vaters erhalten. Bis dahin haben Sie als Vorerbin das 
geerbte Vermögen, das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhanden war, als Sondervermögen zu behandeln 
und ordnungsgemäß zu verwalten.

Gemäß § 2121 BGB haben Sie als Vorerbin meinem Mandanten als Nacherben ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu erteilen. Das Verzeichnis ist mit Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und 
von Ihnen zu unterzeichnen. Diesen Anspruch macht mein Mandant hiermit geltend.

Da mein Mandant nicht Erbe nach dem Tod seines Vaters geworden ist steht ihm als Abkömmling grundsätzlich 
auch ein Anspruch auf den Pflichtteil und eventuell auch auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Um beurteilen zu können, ob diese Ansprüche geltend gemacht werden, benötigt mein Mandant Auskunft über 
den Nachlass. Nach § 2314 BGB sind Sie daher verpflichtet eine Aufstellung sämtlicher Vermögensgegenstände 
und Schulden des Erblassers vorzulegen.

Sie haben danach ein vollständiges Bestands- und Vermögensverzeichnis mit allen Aktiv- und Passivwerten,
bezogen auf den Todeszeitpunkt, zu erstellen.
Dabei sollte auch der Wert der Nachlassgegenstände angegeben werden, etc. etc.“

So sieht der übliche Auskunftsanspruch in der Praxis aus. Dann wäre der Pflichtteil auszuzahlen, der dann bei 
der Altersfinanzierung für die Mutter fehlt.

Noch schlimmer als ein Berliner Testament erweist sich in den meisten Fällen 
eine Vor- und Nacherbschaft.

Zwei Arten gibt es:

Die nichtbefreite Vorerbschaft verurteilt den Längstlebenden, zumeist den Ehepartner, das Vermögen
für die Nacherben, zumeist Kinder, zu verwalten. Vorab hat er den Nachlass zu versteuern und wenn verlangt, 
die Pflichtteile der Kinder auszubezahlen. Dann schuldet er den Nacherben, zumeist Kinder, eine ordnungsgemäße Verwaltung.
Dies ist in der Regel eine Zumutung, denn ein 70- bzw 80- Jähriger möchte sich aus den Ärgernissen des Tages zurückziehen und sich nicht z.b. mit Mietern und Handwerkern herumärgern.

Der befreite Vorerbe steht nicht viel besser da. Insbesondere ist auch seine Altersversorgung nicht gewährleistet.
Zwar kann er (theoretisch) zur Finanzierung z.b. eines Heimaufenthalts eine Immobilie verkaufen. Sollte der Verkauf
aber unter den Verkehrswert erfolgen, dann ist der Kaufvertrag nichtig, weil verdeckte Schenkung. Deshalb wird kein verantwortungsvoller Berater eines Käufers den Kauf einer Immobilie befürworten, wenn das Wort Nacherbschaft im Grundbuch steht. Nach dem Tod des Vorerben wird der Nachlass zum zweiten Mal besteuert.
Die Enkel ordentlich beschenken, das darf der Vorerbe nicht.

 


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